Anerkennung des Europäischen Solidaritätskorps als Zivildienstersatz
abgestimmt am
18.06.2020
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert § 12c Abs. 1 Z 2 des Zivildienstgesetzes, sodass ein mindestens zehn Monate dauernder Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps künftig als anerkannter Zivildienstersatz gilt.
einfache MehrheitXXVII18.06.2020
Gesetz
Zivildienst
Europäische Union
Schwerpunkte
Der Gesetzestext wird geändert, sodass eine Vereinbarung nach EU‑Verordnung 2018/1475 über das Europäische Solidaritätskorps als anerkannter Zivildienstersatz gilt.
Der Ersatz gilt nur, wenn der Freiwilligendienst im Ausland mindestens zehn zusammenhängende Monate dauert.
Durch die Anpassung wird die Lücke geschlossen, die nach der Umstrukturierung des Erasmus+‑Programms in das ESK entstanden ist, und sorgt für Gleichbehandlung aller EU‑Freiwilligendienste.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.