Erweiterung der COVID‑19‑Apotheken‑Vergütung und Fristverlängerungen im Sozialversicherungsrecht
abgestimmt am
15.06.2022
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf verlängert Fristen für Eignungsnachweise, hebt den verfassungswidrigen Eignungstest auf und erweitert die COVID‑19‑Heilmittel‑Vergütung von öffentlichen Apotheken auf ärztliche Hausapotheken. Zudem wird die Impfberechtigung bis Ende 2022 ausgedehnt.
einfache MehrheitXXVII15.06.2022
Gesetz
soziale Sicherheit
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
Die Frist für den Nachweis der fachlichen Eignung von Vertretern in den Sozialversicherungsträgern wird von 31. Dezember 2021 auf 31. Dezember 2022 verlängert.
Der Begriff „öffentliche Apotheken“ wird um „ärztliche Hausapotheken“ erweitert, sodass beide Apothekentypen ein pauschales Honorar von 15 € für die Abgabe von COVID‑19‑Heilmitteln erhalten.
Die Berechtigung für Ärzt*innen, Impfungen gegen SARS‑CoV‑2 durchzuführen, wird von 30. Juni 2022 auf 31. Dezember 2022 verlängert.
Der Verweis auf den Eignungstest wird aus § 132 Abs. 6 Z 5 (B‑KUVG) und § 17 Abs. 6 Z 5 (SVSG) gestrichen, weil das Gericht den Test für verfassungswidrig erklärt hat.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.