Studienbeitragserlass für berufstätige Studierende
abgestimmt am
08.07.2022
Zusammenfassung
Der Antrag ändert § 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetzes, sodass Studierende, die im Vorjahr ein Jahreseinkommen von mindestens dem 14‑fachen ASVG‑Betrag erzielen, vom Studienbeitrag befreit werden; dabei werden Verlustausgleich sowie Betriebsausgaben und Werbungskosten bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt.
einfache MehrheitXXVII08.07.2022
Gesetz
Hochschulausbildung
Schwerpunkte
Studierenden, die im Vorjahr mindestens das 14‑fache des ASVG‑Betrags verdienen, wird der Studienbeitrag erlassen.
Der Verlustausgleich nach § 2 Abs 2 EStG wird bei der Einkommensberechnung ausgeschlossen, um Manipulation zu verhindern.
Betriebsausgaben (§ 4 Abs 4 EStG) und Werbungskosten (§ 16 EStG) werden bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nicht berücksichtigt.
Bei der Einkommensberechnung gelten die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes (StudFG).
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.