Verlängerung der Kurzarbeitsbeihilfe bis Ende 2022
abgestimmt am
14.06.2022
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik‑Finanzierungsgesetz und das Berufsausbildungsgesetz. Er verlängert die Möglichkeit einer erhöhten Kurzarbeitsbeihilfe für Unternehmen mit nicht‑saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten bis zum 31. Dezember 2022 und reduziert die Beihilfen um 15 % gegenüber dem Stand vom 30. Juni 2021. Die Regelungen gelten vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022.
einfache MehrheitXXVII14.06.2022
Gesetz
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Schwerpunkte
Erweiterung der Kurzarbeitsbeihilfe für Unternehmen mit nicht‑saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten bis zum 31. Dezember 2022, wobei die Beihilfenhöhe um 15 % gegenüber dem Stand vom 30. Juni 2021 reduziert wird.
Der Bundesminister für Arbeit kann gemeinsam mit dem Finanzminister die Obergrenze von 1 000 Millionen Euro für die Jahre 2020‑2022 per Verordnung anpassen, um besondere wirtschaftliche Schwierigkeiten zu bewältigen.
Die Ermächtigung aus § 13 Abs. 1 wird durch einen Verweis in § 10 Abs. 80 wirksam, der am 1. Juli 2022 in Kraft tritt.
Im Berufsausbildungsgesetz wird das Datum von „30. Juni 2022“ auf „31. Dezember 2022“ geändert, um die Kurzarbeitsregelung für Lehrlinge zu verlängern.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.