Verlängerung der COVID‑19‑Ausnahmeregelungen für Kammern und Berufsverbände (2022)
abgestimmt am
06.07.2022
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf verlängert COVID‑19‑Sonderregelungen in fünf Fachgesetzen bis Ende 2022 und erlaubt virtuelle Organsitzungen sowie Fristenerleichterungen.
einfache MehrheitXXVII06.07.2022
Gesetz
Handel
Industrie
Buchprüfung
Berufsverband
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann per VerordnungFristen aussetzen, um Nachteile durch COVID‑19 zu mildern.
Ein neuer Paragraph (§ 61a) erlaubt die Durchführung von Organsitzungen bei außergewöhnlichen Verhältnissen, etwa wenn COVID‑19‑Maßnahmen Abstandregeln erfordern.
Für die Arbeiterkammer wird ein ähnlicher Paragraph (§ 60a) eingeführt, der virtuelle Sitzungen des Vorstands erlaubt.
Im Ziviltechnikergesetz wird § 87a eingefügt, das die Durchführung von virtuellen Versammlungen unter bestimmten technischen Voraussetzungen regelt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.