Ausfuhrförderungsgesetz – Nachhaltige Haftungsregelungen

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf ergänzt das Ausfuhrförderungsgesetz um eine Nachhaltigkeits‑ und Menschenrechtsklausel, erlaubt dem Finanzminister, die Bearbeitung von Haftungsanträgen an einen qualifizierten Vertreter zu delegieren, führt strengere Berichtspflichten ein und verlängert die Gültigkeit des Gesetzes bis Ende 2027.
einfache Mehrheit XXVII 05.12.2023
Gesetz
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb

Schwerpunkte

  • Ein neuer Satz wird in § 1 Abs. 1 eingefügt, der verlangt, dass bei staatlichen Haftungsübernahmen die Kohärenz mit Beschäftigungs‑, Umwelt‑, Menschenrechts‑ und Entwicklungspolitik beachtet werden muss.
  • Der Finanzminister kann die banktechnische Bearbeitung von Haftungsanträgen an einen qualifizierten Bevollmächtigten übertragen, der über die nötigen Bank‑ und Finanzqualifikationen (nach BWG) verfügt.
  • Der Bevollmächtigte muss die Einhaltung internationaler Menschenrechts‑ und Nachhaltigkeitsstandards (UN‑Leitprinzipien, ILO‑Kernarbeitsnormen, OECD‑Leitsätze, SDGs, IFC‑Standards) sicherstellen.
  • Der Finanzminister muss dem Hauptausschuss vierteljährlich und jährlich Berichte über übernommene Haftungen, die Tätigkeit des Beirates und die Haftungen von Entwicklungsbankprojekten vorlegen; diese Berichte werden nach Kenntnisnahme veröffentlicht.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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