Kinderbetreuungsgeld für ukrainische Vertriebene (2022‑2024)
abgestimmt am
21.09.2022
Zusammenfassung
Der Antrag erweitert das Kinderbetreuungsgeldgesetz, sodass Menschen mit dem Status „Vertriebene“ aus der Ukraine – also Geflüchtete mit vorübergehendem Aufenthaltsrecht – Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld erhalten. Die Änderungen gelten rückwirkend ab 12. März 2022 und enden spätestens am 4. März 2024.
einfache MehrheitXXVII21.09.2022
Gesetz
Familie
Schwerpunkte
Der Antrag fügt in § 2 Abs. 1 Z 5 einen neuen Buchstaben d ein, der Personen mit dem Status „Vertriebene“ nach § 62 Asylgesetz und der Vertriebenen‑VO als berechtigt für das Kinderbetreuungsgeld definiert.
In § 50 werden die Absätze 29 und 30 ergänzt, die festlegen, dass Vertriebene aus der Ukraine während des Krieges den Lebensmittelpunkt‑Fiktion‑Ansatz nach § 2 Abs. 1 Z 4 erhalten.
Die neuen Regelungen gelten rückwirkend ab dem 12. März 2022 und enden spätestens am 4. März 2024, also mit Ablauf des vorübergehenden Aufenthaltsrechts nach der Vertriebenen‑VO.
Durch die Ergänzung von lit d wird der Text in lit c um den Ausdruck „, oder“ erweitert, sodass sowohl subsidiär Schutzberechtigte als auch Vertriebene Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld haben können.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.