Sonderregelung für deutsch‑/ladinischsprachige Südtiroler im Staatsbürgerschaftsrecht

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf führt § 12a ein, der italienischen Staatsangehörigen aus Südtirol, die deutsch‑ oder ladinischsprachig sind und sich zugehörig erklären, die österreichische Staatsbürgerschaft ohne Wohnsitz in Österreich ermöglicht. Er erweitert das Verfahren auf Ehegatten, Kinder und legt Innsbruck als zuständige Evidenzstelle fest.
einfache Mehrheit XXVII 27.02.2020
Gesetz
Staatsangehöriger
Trentino-Südtirol
Gesetzgebungsverfahren

Schwerpunkte

  • In § 10a Abs. 2 Z 1 wird das Verweis‑Zitat von „11a Abs. 2“ auf „12a“ geändert, um den neuen Sondererwerbstatbestand zu verankern.
  • Ein neuer § 12a wird eingefügt, der italienischen Staatsangehörigen aus Südtirol, die deutsch‑ oder ladinischsprachig sind und sich zugehörig erklärt haben, die österreichische Staatsbürgerschaft ohne Wohnsitz in Österreich ermöglicht.
  • Der Verweis in § 20 Abs. 1 Z 2 wird um „§ 12a“ ergänzt, sodass das neue Verfahren bei der Staatsbürgerschaftsvergabe berücksichtigt wird.
  • In § 49 Abs. 2 lit. d wird die Gemeinde Innsbruck als zuständige Evidenzstelle für im Ausland geborene Antragsteller festgelegt, anstelle der bisherigen Regelung für Wien.

Reden

5 Reden insgesamt

Pro
Contra
3:46 min
Antrag 272/A - Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG
3:06 min
Antrag 272/A - Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG
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