Einführung von Ermessensspielraum bei Sanktionen im Ausländerbeschäftigungsgesetz
abgestimmt am
12.10.2022
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ergänzt das Ausländerbeschäftigungsgesetz um § 4 Abs. 8, der nach Anhörung des Regionalbeirates von Sanktionen absehen kann, wenn milde Gründe vorliegen und der Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Verstöße nachweist. Zusätzlich wird in § 34 die Absatz‑Nummer geändert und ein neuer § 34 Abs. 56 eingefügt, der das Inkrafttreten des neuen § 4 Abs. 8 regelt.
einfache MehrheitXXVII12.10.2022
Gesetz
ausländischer Staatsangehöriger
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Schwerpunkte
Ein neuer § 4 Abs. 8 wird eingeführt, der es erlaubt, nach Anhörung des Regionalbeirates von den üblichen Sanktionen abzuweichen, wenn milde Gründe vorliegen und der Arbeitgeber glaubhaft Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Verstöße ergreift.
Der bisherige § 34 Abs. 54 wird zu § 34 Abs. 55 umbenannt und ein neuer § 34 Abs. 56 wird eingefügt, der das Inkrafttreten des neuen § 4 Abs. 8 mit Ablauf des Tages der Kundmachung festlegt.
Ziel ist, dem AMS einen Ermessensspielraum zu geben, um bei geringfügigen Verstößen von der einjährigen Sperre für weitere Beschäftigungsbewilligungen abzuweichen.
Die Entscheidung soll nach Anhörung des sozialpartnerschaftlich besetzten Regionalbeirates erfolgen, sodass regionale Arbeitsmarktbedingungen und Interessen der Sozialpartner berücksichtigt werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.