Erweiterung der Transparenzdatenbank für COVID‑19‑Hilfen und NPO‑Fonds‑Publikationen
abgestimmt am
21.09.2022
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ergänzt das Transparenzdatenbankgesetz um § 39g, der die Veröffentlichung personenbezogener Daten zu COVID‑19‑Hilfen erlaubt, und erweitert das NPO‑Fonds‑Gesetz um eine Publikationspflicht für Förderungen über 1 500 € pro Jahr. Die Daten sollen monatlich aktualisiert und bis Ende 2025 angezeigt werden; bei Beträgen unter 10 000 € wird nicht veröffentlicht.
einfache MehrheitXXVII21.09.2022
Gesetz
Informatik
Vereinsleben
Versammlungsfreiheit
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
Der neue § 39g erlaubt dem Finanzminister, personenbezogene Daten zu COVID‑19‑Hilfen im Transparenzportal zu veröffentlichen.
Für jede empfangende Firma oder Person werden sechs Angaben veröffentlicht: zuständige Behörde, ausgezahlter Betrag, Firmenname/Bezeichnung, Postleitzahl, Rechtsform mit KUR und ÖNACE‑Klassifikation.
Die Daten müssen monatlich aktualisiert und bis spätestens 31 Dezember 2025 im Portal angezeigt werden; bei Jahresbeträgen unter 10 000 € wird nicht veröffentlicht.
Der Finanzminister darf das Unternehmensregister (§ 25 BStG) einsehen, um fehlende Daten zu ergänzen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.