Erweiterung des AVRAG um Eltern und Kinder eingetragener Partner

Zusammenfassung

Der Antrag ergänzt § 14a Abs. 1 des Arbeitsvertragsrechts‑Anpassungsgesetzes, sodass Eltern, Lebensgefährten und leibliche Kinder eingetragener Partner künftig Anspruch auf Sterbebegleitung, Pflegekarenz und Pflegeteilzeit haben.
einfache Mehrheit XXVII 23.03.2023
Gesetz
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • Nach dem Wort „Schwiegereltern“ wird die Formulierung „Eltern eines eingetragenen Partners oder Lebensgefährten“ eingefügt, sodass diese Personen künftig Anspruch auf Sterbebegleitung, Pflegekarenz und Pflegeteilzeit haben.
  • Nach dem Wort „von leiblichen Kindern des anderen Ehegatten“ wird die Ergänzung „oder des eingetragenen Partners“ eingefügt, wodurch auch die Kinder eingetragener Partner in den Leistungsumfang einbezogen werden.
  • Ziel der Änderungen ist die Gleichstellung von eingetragenen Partner*innen mit Ehepartner*innen und die Beseitigung einer diskriminierenden Ungleichbehandlung im Pflege‑ und Sterbebegleitungsrecht.

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