Zusammenfassung
Das Einkommenstransparenzgesetz erhöht die Lohntransparenz: Arbeitgeber müssen das Mindestentgelt in Stellenausschreibungen angeben, ein umfassendes Mitarbeiterverzeichnis führen und bei Betrieben mit über 150 Beschäftigten alle zwei Jahre einen geschlechtsspezifischen Einkommensbericht erstellen. Verstöße werden mit Geldstrafen geahndet.einfache Mehrheit XXVII 17.01.2022
Gesetz
Einkommen
Verwaltung und Entlohnung des Personals
Schwerpunkte
- Arbeitgeber müssen in Stellenausschreibungen das geltende Mindestentgelt angeben und auf mögliche Überzahlungen hinweisen.
- Ein jährliches, bei Änderungen quartalsweise aktualisiertes Mitarbeiter/innen‑Verzeichnis mit umfangreichen Angaben (z. B. Name, Geburtsdatum, Qualifikationen, Arbeitszeit, Entgelt) muss geführt und den Beschäftigten zugänglich gemacht werden.
- Arbeitgeber mit mehr als 150 Beschäftigten erstellen alle zwei Jahre einen Einkommensbericht, der geschlechtsspezifische Lohndaten, Teilzeit‑/Überstunden‑Statistiken und Gleichstellungsmaßnahmen enthält.
- Das Verzeichnis und der Einkommensbericht müssen in die Beratungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat einbezogen werden.
Dokumente (PDFs)
Relevante Medienberichte
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.