Einkommenstransparenzgesetz – mehr Lohngerechtigkeit und Transparenz
abgestimmt am
25.03.2021
Zusammenfassung
Das Einkommenstransparenzgesetz verlangt von Arbeitgeber*innen, das Mindestentgelt in Stellenausschreibungen anzugeben, ein umfassendes Mitarbeiter‑/innen‑Verzeichnis zu führen und für größere Unternehmen einen zweijährigen Einkommensbericht zu erstellen. Verstöße werden mit Geldstrafen geahndet; das Gesetz trat am 1. September 2020 in Kraft.
einfache MehrheitXXVII25.03.2021
Gesetz
Einkommen
Gesetzgebungsverfahren
Verwaltung und Entlohnung des Personals
Schwerpunkte
Arbeitgeber*innen und private Arbeitsvermittler*innen müssen in Stellenausschreibungen das geltende Mindestentgelt angeben und auf mögliche Überzahlungen hinweisen.
Ein zentrales Mitarbeiter/innen‑Verzeichnis mit umfangreichen Angaben zu allen Beschäftigten ist jährlich (bzw. bei Änderungen) zu führen und den Beschäftigten zugänglich zu machen.
Unternehmen mit mehr als 150 Beschäftigten müssen alle zwei Jahre einen Einkommensbericht erstellen, der geschlechtsspezifische Daten zu Löhnen, Teilzeit und Überstunden enthält.
Das Verzeichnis und der Einkommensbericht sind in die Betriebsratsberatung einzubeziehen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.