Erweiterung des Abwahlrechts für Verfahrenspersonal in parlamentarischen Untersuchungsausschüssen

Zusammenfassung

Der Antrag ändert die Geschäftsordnung, sodass ein Untersuchungsausschuss auf Vorschlag des Vorsitzenden den Verfahrensrichter, den Verfahrensanwalt und deren Stellvertreter abwählen kann, um eine bisherige Regelungslücke zu schließen.
einfache Mehrheit XXVII 13.10.2022
Gesetz
Gesetzgebungsverfahren
Geschäftsordnung des Parlaments

Schwerpunkte

  • Der Wortlaut von § 7 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 1 wird geändert, sodass der Untersuchungsausschuss auf Vorschlag des Vorsitzenden den Verfahrensrichter, den Verfahrensanwalt und deren Stellvertreter abwählen kann.
  • Die Änderung schließt eine bisherige Lücke, weil bislang nur der Verfahrensrichter, nicht aber der Verfahrensanwalt, vom Ausschuss abgewählt werden durfte.
  • Durch die erweiterte Abwahlmöglichkeit kann der Ausschuss handlungsfähig bleiben, wenn der Verfahrensanwalt zurücktritt oder nicht mehr zur Verfügung steht.

Eingebracht von

Reden

3 Reden insgesamt

Pro
Contra
Antrag 2823/A - Geschäftsordnungsgesetz 1975
Antrag 2823/A - Geschäftsordnungsgesetz 1975
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