Zusammenfassung
Der Antrag ändert die Geschäftsordnung, sodass ein Untersuchungsausschuss auf Vorschlag des Vorsitzenden den Verfahrensrichter, den Verfahrensanwalt und deren Stellvertreter abwählen kann, um eine bisherige Regelungslücke zu schließen.einfache Mehrheit XXVII 13.10.2022
Gesetz
Gesetzgebungsverfahren
Geschäftsordnung des Parlaments
Schwerpunkte
- Der Wortlaut von § 7 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 1 wird geändert, sodass der Untersuchungsausschuss auf Vorschlag des Vorsitzenden den Verfahrensrichter, den Verfahrensanwalt und deren Stellvertreter abwählen kann.
- Die Änderung schließt eine bisherige Lücke, weil bislang nur der Verfahrensrichter, nicht aber der Verfahrensanwalt, vom Ausschuss abgewählt werden durfte.
- Durch die erweiterte Abwahlmöglichkeit kann der Ausschuss handlungsfähig bleiben, wenn der Verfahrensanwalt zurücktritt oder nicht mehr zur Verfügung steht.
Reden
3 Reden insgesamt
Pro
Contra
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.