Bundesgesetz zu Genehmigungen bei EU‑Sanktionen im öffentlichen Auftragswesen
abgestimmt am
03.10.2022
Zusammenfassung
Das Gesetz legt fest, dass die Bundesministerin für Justiz Genehmigungen erteilen kann, wenn EU‑Sanktionen das öffentliche Auftragswesen betreffen, und definiert ein Verfahren zur Antragstellung, Dokumentation und Information der zuständigen Ministerien. Es gilt bis zum 31. Dezember 2023.
2/3 MehrheitXXVII03.10.2022
Gesetz
Verfassung
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
Die Bundesministerin für Justiz ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen, wenn EU‑Sanktionen das öffentliche Auftragswesen betreffen.
Anträge der betroffenen Auftraggeber müssen schriftlich bei der Bundesministerin für Justiz eingereicht werden; die Entscheidung erfolgt per Bescheid.
Die Bundesregierung kann per Verordnung Genehmigungen für bestimmte Leistungen oder Konzessionen erteilen, sofern sie mit den EU‑Sanktionen vereinbar sind.
Auftraggeber müssen in den Vergabeunterlagen angeben, wenn eine solche Verordnung Anwendung findet, und die Information an die Bundesministerin für Justiz melden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.