Verlängerung der Haftungs‑ und Zuschussbefugnisse im Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz bis 2028
abgestimmt am
15.11.2022
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf verlängert die Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen, bis zum 31. Dezember 2028 Garantien für Export‑Kreditoperationen zu übernehmen und Zuschüsse zu gewähren. Der inhaltliche Kern des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes bleibt unverändert.
einfache MehrheitXXVII15.11.2022
Gesetz
Finanzwesen
Geld- und Kreditwesen
Schwerpunkte
Die Befugnis des Bundesministers für Finanzen, im Namen des Bundes Garantien für Kreditoperationen zu übernehmen, wird bis zum 31. Dezember 2028 verlängert.
Die inhaltlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Exportfinanzierungen (z. B. Projektprüfung, Bonität) bleiben unverändert.
Durch die Verlängerung soll sichergestellt werden, dass Unternehmen auch nach 2023 noch auf die bewährte Exportfinanzierung zurückgreifen können.
Der Minister kann zusätzlich Zuschüsse für Projekte in Entwicklungsländern gewähren, um dort die Finanzierungskosten zu senken.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.