Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes – Einführung eines Beirats und Befugnisregelungen bis 2027
abgestimmt am
15.11.2022
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Ausfuhrförderungsgesetz: Er gibt dem Finanzminister Befugnisse zur Regelung von Exporthaftungen, richtet einen Beirat für große Haftungsanträge ein und legt das Außerkrafttreten des Gesetzes auf den 31. Dezember 2027 fest.
einfache MehrheitXXVII15.11.2022
Gesetz
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Der Bundesminister für Finanzen kann, nach Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates, per Verordnung Richtlinien festlegen, nach denen Exporthaftungen übernommen und abgewickelt werden können.
Für Anträge auf Haftungsübernahme über € 500 000 wird ein Beirat beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtet, der Vertreter verschiedener Ministerien, Wirtschaftskammern, der Arbeiterkammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Oesterreichischen Nationalbank und einen nicht stimmberechtigten Bevollmächtigten umfasst.
Das geänderte Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2027; danach verliert es seine Gültigkeit, wobei bereits übernommene Haftungen weiterhin bestehen bleiben.
Der Beirat bewertet die Anträge unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher, ökologischer und beschäftigungspolitischer Gesichtspunkte.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.