Kostenübernahme für freigesprochene Angeklagte

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Bund Angeklagten, die freigesprochen oder deren Verfahren eingestellt wird, auf Antrag die Verteidigungskosten erstattet – komplett bei Freispruch und zu 50‑75 % bei Einstellung – mit festgelegten Höchstbeträgen je nach Gerichtsebene.
einfache Mehrheit XXVII 30.11.2023
Gesetz
Strafrecht

Schwerpunkte

  • Der Bund erstattet auf Antrag die gesamten Verteidigungskosten, wenn ein Angeklagter freigesprochen wird.
  • Bei Einstellung des Verfahrens nach einer Hauptverhandlung oder Wiederaufnahme zahlt der Bund einen Pauschalbeitrag von 50 % bis 75 % der tatsächlichen Kosten.
  • Die Kostenübernahme gilt nicht bei Privatanklagen und ist auf Höchstbeträge von 10 000 €, 5 000 €, 3 000 € bzw. 1 000 € begrenzt, je nach Gerichtsebene.
  • Die bisherigen Absätze 2‑6 des § 393a werden zu den neuen Absätzen 3‑7 umnummeriert.
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