Strafverschärfung für Behinderung von Rettungs‑ und Hilfseinsätzen

Zusammenfassung

Der Antrag ergänzt § 95 Abs. 1 StGB um einen neuen Tatbestand, der das aktive Behinden von Personen, die Hilfe leisten wollen oder leisten, strafbar macht. Wer Rettungs‑ oder andere Einsatzkräfte behindert, kann bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe erhalten; bei Todesfolge steigt die Strafe auf ein Jahr.
einfache Mehrheit XXVII 29.05.2024
Gesetz
Strafrecht

Schwerpunkte

  • Der Gesetzentwurf führt einen neuen Straftatbestand ein, der das aktive Behinden von Personen, die Hilfe leisten wollen oder leisten, unter Strafe stellt.
  • Die bereits bestehende Strafnorm für das Unterlassen von Hilfeleistung bleibt unverändert und wird als Z 1 übernommen.
  • Die Strafen reichen von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen, bei tödlichem Ausgang bis zu einem Jahr bzw. 720 Tagessätzen.
  • Der Tatbestand gilt bei Unglücksfällen oder Gemeingefahr, also bei Situationen, in denen Gefahr für die Allgemeinheit besteht.
Relevante Medienberichte
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