Übergangsregelung für die Pflichtversicherung von Landwirten bei Hauptfeststellung 2023
abgestimmt am
14.12.2022
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ergänzt das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz um § 400. Er legt fest, dass Änderungen der Einheitswerte aus der Hauptfeststellung 2023 erst ab dem 1. Jänner 2024 wirksam werden und ermöglicht Landwirten, deren Einkommen dadurch unter die Versicherungsgrenze von 1 500 € fällt, bis zum 31. Dezember 2024 ihre Pflichtversicherung beizubehalten.
einfache MehrheitXXVII14.12.2022
Gesetz
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
Änderungen der Einheitswerte, die im Rahmen der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2023 vorgenommen werden, dürfen für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2024 nicht berücksichtigt werden.
Landwirte, deren Einkommen durch die neuen Einheitswerte unter die Versicherungsgrenze von 1 500 € fällt, können bis zum 31. Dezember 2024 beantragen, dass ihre Pflichtversicherung weiterbesteht; ein Widerruf ist jeweils zum Ende eines Kalendermonats möglich.
Die neue Regelung ergänzt das bestehende BSVG, das bereits durch § 399 geregelt ist, und schafft damit einen klaren rechtlichen Rahmen für die Übergangszeit.
Versicherte können jederzeit aus der Opt‑In‑Versicherung austreten; das Ende der Versicherung tritt frühestens am ersten Tag des Monats ein, in dem der Austritt erklärt wird.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.