Ausschluss der Selbstversicherung bei bestehenden Pensionsleistungen und Datenweitergabe an Kreditinstitute
abgestimmt am
14.12.2022
Zusammenfassung
Das Gesetz schließt die Selbstversicherung für Pflegefälle aus, wenn bereits eine Pensionsleistung bezogen wird, regelt Forschungsaufgaben der Versicherungsträger und erlaubt Datenweitergabe an Kreditinstitute unter Verschwiegenheitsbedingungen.
einfache MehrheitXXVII14.12.2022
Gesetz
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
Selbstversicherung ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Anspruch auf eine monatliche Pensionsleistung (Alters‑, Invaliditäts‑, Berufsunfähigkeits‑ oder Erwerbsunfähigkeitspension) besteht.
Selbstversicherung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf eine monatliche Pensionsleistung besteht oder wenn Pflegekarenzgeld nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j bezogen wird.
Forschung, die im Aufgabenbereich der Versicherungsträger liegt, ist ausdrücklich deren Aufgabe.
Versicherungsträger dürfen bestimmte Daten (z. B. Sozialversicherungsnummer, Leistungsbezeichnung) an Kreditinstitute weitergeben, wenn diese einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.