Erweiterung von § 36 ÄrzteG 1998 für grenzüberschreitende Not‑ und Bereitschaftsdienste
abgestimmt am
14.12.2022
Zusammenfassung
Der Antrag 3014/A ändert das Ärztegesetz 1998: In § 36 Abs. 1 wird die Formulierung „sofern nicht § 37 anzuwenden ist“ gestrichen und eine neue Ziffer 4 eingefügt, die grenzüberschreitende Not‑ und Bereitschaftsdienste ausdrücklich einschließt. Zusätzlich wird ein § 248 ergänzt, der das Inkrafttreten zum 1. Jänner 2023 festlegt.
einfache MehrheitXXVII14.12.2022
Gesetz
Gesundheit
Schwerpunkte
Der Wortlaut von § 36 Abs. 1 wird um die Formulierung „sofern nicht § 37 anzuwenden ist“ gekürzt und eine neue Ziffer 4 eingefügt, die grenzüberschreitende ärztliche Einsätze von organisierten Not‑ und Bereitschaftsdiensten ausdrücklich einschließt.
Durch die Änderung wird festgelegt, dass diese grenzüberschreitenden Einsätze nach § 36 und nicht mehr nach § 37 zu behandeln sind.
Ein neuer § 248 wird eingefügt, der das Inkrafttreten der Änderungen des § 36 zum 1. Jänner 2023 festlegt.
Die Regelung soll die medizinische Versorgung in Grenzregionen verbessern, weil dort häufig Not‑ und Bereitschaftsdienste aus Nachbarländern benötigt werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.