Erweiterung der Heimopferrente für Personen ohne Sozialhilfeanspruch
abgestimmt am
01.02.2023
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Heimopferrentengesetz, streicht das Wort „pauschalierte“ in mehreren Paragraphen und führt einen neuen Absatz 3a ein, der Personen mit dauerhafter Arbeitsunfähigkeit und ohne Sozialhilfeanspruch wegen des Einkommens ihres Partners ebenfalls eine Eigenpension gewährt. Zusätzlich werden Fristen und Verfahrensregeln für Anträge neu geregelt; das Inkrafttreten ist für den 1. Jänner 2023 vorgesehen.
2/3 MehrheitXXVII01.02.2023
Gesetz
Opferhilfe
Verfassung
Schwerpunkte
Das Wort „pauschalierte“ wird in § 1 Abs. 1 gestrichen, sodass die Formulierung neutraler wird.
Ein neuer Absatz 3a erweitert den Anspruch auf die Eigenpension um Personen, die wegen des Einkommens ihres Partners keine Mindestsicherungs‑ oder Sozialhilfe erhalten, aber dauerhaft arbeitsunfähig sind.
Auch in § 11 Abs. 1 wird das Wort „pauschalierten“ gestrichen, um die neue, neutralere Terminologie zu übernehmen.
In § 15 Abs. 1 wird das Wort „pauschalierte“ im zweiten Satz entfernt – eine rein formale Anpassung.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.