Einführung einer Rücklagenobergrenze für Wirtschaftskammern

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf fügt dem Wirtschaftskammergesetz einen neuen § 131a hinzu, der eine Rücklagenobergrenze von einem Zwölftel der Jahresausgaben festlegt. Bei Überschreitung muss diese im nächsten Jahr festgestellt und im darauffolgenden Jahr die Umlage gesenkt werden, um die Grenze einzuhalten.
einfache Mehrheit XXVII 29.06.2021
Gesetz
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb

Schwerpunkte

  • Einführung einer Rücklagenobergrenze: Das Eigenkapital einer Wirtschaftskammer darf am Jahresende höchstens ein Zwölftel der Jahresausgaben betragen.
  • Feststellung von Überschreitungen: Wird die Obergrenze überschritten, muss dies im nächsten Jahr bei der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses festgestellt werden.
  • Sanktion bei Überschreitung: Im darauffolgenden Haushaltsjahr muss die Umlage gesenkt werden, bis die Rücklagenobergrenze wieder eingehalten wird.
  • Ergänzung zum bestehenden § 131: Der neue § 131a erweitert die bisherige Finanzregelung um eine konkrete Obergrenze für Rücklagen.
Relevante Medienberichte
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