Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) setzt die EU‑Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern um, definiert wer geschützt ist und legt Verfahren für interne und externe Meldungen fest. Es schützt Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen, regelt Datenschutz, Vertraulichkeit und sieht Strafbestimmungen für Verstöße vor.
einfache MehrheitXXVII01.02.2023
Gesetz
Notar
Bildung
Arbeitsrecht
Rechtsanwalt
öffentlicher Dienst
öffentliche Sicherheit
öffentliche Verwaltung
Organisation des Unterrichtswesens
Schwerpunkte
Das Gesetz hat das Ziel, Hinweisgeber zu schützen und die Meldung von Rechtsverletzungen in wichtigen Bereichen zu erleichtern.
Personen, die aufgrund einer beruflichen Verbindung zu einem privaten oder öffentlichen Rechtsträger Informationen über Rechtsverstöße erhalten, sind geschützt.
Der sachliche Geltungsbereich umfasst Unternehmen und öffentliche Einrichtungen mit mindestens 50 Beschäftigten sowie bestimmte EU‑Rechtsbereiche wie Umwelt, Gesundheit, Finanzdienstleistungen usw.
Hinweisgeber erhalten Schutz, wenn sie glaubhaft machen können, dass ihr Hinweis auf einer hinreichenden Informationsbasis beruht und die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
HinweisgeberInnenschutzgesetz, Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 u.a. Ges.
HinweisgeberInnenschutzgesetz, Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 u.a. Ges.
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