Mietpreisdeckel zur Inflationslinderung (2023‑2026)
abgestimmt am
15.12.2023
Zusammenfassung
Das 3. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz legt für den Zeitraum 1. April 2023 bis 31. März 2026 feste Obergrenzen für Mietpreise fest, definiert regionale Richtwerte und begrenzt die jährliche Anpassung an maximal 2 %.
einfache MehrheitXXVII15.12.2023
Gesetz
Wohnungspolitik
Schwerpunkte
Ein fester Kategoriebetrag je Quadratmeter Nutzfläche wird für die Ausstattungskategorien A‑D festgelegt (A 4,23 €, B 3,18 €, C 2,12 €, D 2,12 €) und gilt vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2026.
Für Wohnungen der Ausstattungskategorie D darf der Hauptmietzins maximal 1,06 € pro Quadratmeter betragen; bei brauchbarem Zustand bis zu 2,12 €.
Die Kategoriebeträge und der Hauptmietzins werden nach den Richtwerten des Richtwertgesetzes angepasst; Beträge werden auf den nächsten Cent gerundet.
Regionale Richtwerte für jedes Bundesland werden festgelegt (z. B. Burgenland 5,61 €, Wien 6,15 €) und gelten ebenfalls vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2026.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.