Zusammenfassung
Der Antrag ändert das Bundes‑Verfassungsgesetz, sodass der Nationalrat – auf Vorschlag der bei den Europawahlen stärksten Partei – das Recht erhält, das österreichische Mitglied der EU‑Kommission zu benennen. Zusätzlich werden Hearings eingeführt und dem Hauptausschuss Einsichtsrechte in Bewerbungsunterlagen gewährt.2/3 Mehrheit XXVII 09.05.2023
Gesetz
Verfassung
Europäische Union
direkt gewählte Kammer
Schwerpunkte
- Der Nationalrat wählt den Kandidaten für die EU‑Kommission auf Vorschlag des Hauptausschusses; die stärkste Partei bei der Europawahl darf den Kandidaten benennen.
- Die Bundesregierung bleibt für die Nominierung von Mitgliedern anderer EU‑Institutionen (Gerichtshof, Rechnungshof, etc.) zuständig.
- Der Wortlaut „der Europäischen Kommission“ im Absatz 2 wird gestrichen, um die Formulierung zu vereinfachen.
- Ein neuer Satz verlangt, dass Kandidaten einem Hearing im Hauptausschuss gegenüberstehen und der Ausschuss das Recht auf Einsicht in alle Bewerbungsunterlagen erhält.
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