Zusammenfassung
Der Antrag ergänzt § 222 StGB um zwei neue Absätze: Bei schweren Qualen an einem Tier kann bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden; bei Taten an vielen Tieren steigt die Höchststrafe auf fünf Jahre.einfache Mehrheit XXVII 12.03.2024
Gesetz
Strafrecht
Schwerpunkte
- Bei besonders schweren Qualen an einem einzelnen Tier – etwa wenn das Tier euthanasiert werden muss oder über längere Zeit in einem qualvollen Zustand bleibt – kann der Täter bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe erhalten.
- Wird die Tat an einer größeren Zahl von Tieren begangen, steigt die Höchststrafe auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
- Die neuen Regelungen beziehen sich auf die bereits bestehenden Tatbestände in § 222 Abs. 1 Z 1 (rohe Misshandlung) und Z 3 (andere schwere Eingriffe).
- Als Richtwerte gelten mehr als zehn betroffene Tiere bzw. rund 30 Tiere, die über einen längeren Zeitraum Qualen erleiden – diese Schwellen bestimmen, wann die höhere Strafandrohung greift.
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