Befristeter Kostenersatz des Bundes an die Länder für Flüchtlingsunterbringung (2022‑2023)
abgestimmt am
01.03.2023
Zusammenfassung
Das Gesetz gewährt den Ländern einen befristeten finanziellen Ausgleich für gestiegene Kosten bei der Unterbringung von Geflüchteten – sowohl in privaten Quartieren als auch in organisierten Unterkünften – für den Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023.
einfache MehrheitXXVII01.03.2023
Gesetz
Flüchtling
Gliedstaat
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
Der Bund erstattet den Ländern die Kosten für individuelle Unterbringung von Geflüchteten in privaten Quartieren, wenn diese nach Art. 9 Z 3 der Grundversorgungsvereinbarung verrechenbar sind.
Für organisierte Unterkünfte, die Verpflegung einschließen (Art. 9 Z 1), zahlt der Bund pro Person maximal 2 Euro pro Tag für den genannten Zeitraum.
Für die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in organisierten Unterkünften (Art. 9 Z 7) erstattet der Bund maximal 4 Euro pro Kind und Tag.
Die Erstattung für individuelle Unterbringung ist auf 50 Euro pro Monat für Einzelpersonen und 100 Euro pro Monat für Familien (ab zwei Personen) begrenzt.
Bundesgesetz über einen befristeten Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung
Bundesgesetz über einen befristeten Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung
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