Zusammenfassung
Der Antrag streicht § 15 Abs. 2 Z 8 des Bundesstraßen‑Mautgesetzes, die eine 18‑tägige Wartefrist für digitale Vignetten vorsieht, damit diese sofort nach dem Online‑Kauf gültig sind.einfache Mehrheit XXVII 03.03.2020
Gesetz
Informatik
Straßenverkehr
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
- Der Antrag streicht die Vorschrift, die eine 18‑tägige Wartefrist für digitale Vignetten vorsieht.
- Durch den Wegfall der Wartefrist wird die digitale Vignette sofort nach dem Online‑Kauf gültig.
- Die aktuelle Wartefrist beruht auf der EU‑Verbraucher‑Richtlinie und dem österreichischen Fernabsatzgesetz, ist aber rechtlich nicht zwingend.
- Eine sofortige Gültigkeit erleichtert den Nutzern, spart Zeit und reduziert administrative Aufwände.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.