Änderung des UEZG – Datenverarbeitung, Aufbewahrung & Inkrafttreten
abgestimmt am
30.03.2023
Zusammenfassung
Der Beschluss ändert das Unternehmens‑Energiekostenzuschussgesetz: Er definiert Zuständigkeiten, erlaubt die Verarbeitung von Unternehmens‑ und Steuerdaten, legt eine Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren fest und bestimmt das Inkrafttreten nach der Kundmachung.
einfache MehrheitXXVII30.03.2023
Gesetz
Energie
Wirtschaft
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sowie die per Verordnung beauftragte Abwicklungsstelle sind gemeinsam verantwortlich für die Durchführung des Energiekostenzuschusses und dürfen dafür personenbezogene Unternehmensdaten verarbeiten.
Alle Förderdaten müssen sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wurde, aufbewahrt und danach gelöscht werden.
Der Bundesminister für Finanzen erhält unentgeltlich und elektronisch Unternehmens‑ und Steuerdaten (z. B. Kennzahl, ÖNACE‑Klassifizierung, Firmendaten, Umsatz‑ und Steuerinformationen), um die Förderungen zu prüfen, zu dokumentieren und zu überwachen.
Die genauen technischen Vorgaben für die elektronische Datenübermittlung werden in den Förderungsrichtlinien festgelegt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.