Kosten‑Erstattung für Unternehmen im öffentlichen Warnsystem
abgestimmt am
27.04.2023
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ergänzt das Telekommunikationsgesetz um § 125 Abs. 6, der Unternehmen, die am öffentlichen Warnsystem mitwirken, die unvermeidbaren Investitionskosten – Anschaffung, Einrichtung, Netzanpassung und Lizenz – vom Finanzminister erstatten lässt.
einfache MehrheitXXVII27.04.2023
Gesetz
Telekommunikation
Schwerpunkte
Der Antrag führt eine neue Kosten‑Erstattungsregelung ein, die Unternehmen für ihre unvermeidbaren Investitionen im öffentlichen Warnsystem entschädigt.
Erstattet werden können Anschaffungs‑, Einrichtungs‑, Netzanpassungs‑ und Lizenzkosten, jeweils nach Nachweis und auf Antrag beim Finanzminister.
Zusätzliche Aufwendungen von Rundfunk‑ und Telekom‑Regulierungs‑GmbH, dem Innenministerium und den Bundesländern werden ebenfalls vom jeweiligen Ministerialamt erstattet.
Die voraussichtlichen Gesamtkosten für die betroffenen Unternehmen belaufen sich auf etwa 6 Millionen Euro (einmalig).
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.