Zusammenfassung
Der Initiativantrag 3263/A aus dem Jahr 2023 ändert § 351c Abs. 9a Z 2 des ASVG. Er regelt, dass bei fehlendem EU‑Durchschnittspreis der gemeldete Unternehmenspreis vorläufig gilt und bei späterer Feststellung eines höheren Preises das Unternehmen die Differenz innerhalb von sechs Monaten zurückzahlen muss, inklusive eines Abschlags von 6,5 %. Ziel ist, den Zugang zu Medikamenten zu sichern und gleichzeitig Preisüberschreitungen zu begrenzen.einfache Mehrheit XXVII 06.06.2023
Gesetz
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
- Wird kein EU‑Durchschnittspreis ermittelt, gilt vorläufig der vom Unternehmen gemeldete Preis.
- Stellt die Preiskommission fest, dass der österreichische Preis über dem EU‑Durchschnitt liegt, muss das Unternehmen den Differenzbetrag innerhalb von sechs Monaten zurückzahlen.
- Zusätzlich ist ein Abschlag von 6,5 % auf den ermittelten EU‑Durchschnittspreis zu zahlen.
- Der Antrag soll die Verfügbarkeit von innovativen Medikamenten sichern, indem er verhindert, dass hohe Preisabschläge den Markteintritt blockieren.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.