Der Gesetzentwurf führt einen Energiekostenzuschuss von 410 € für Selbständige ein, die im Jahr 2022 in der Krankenversicherung versichert waren und deren Beitragsgrundlage die Höchstgrenze nicht überschritt. Der Zuschuss wird im vierten Quartal 2023 ausbezahlt, ist unpfändbar und wird vom Bundesministerium bis März 2024 erstattet.
einfache MehrheitXXVII05.07.2023
Gesetz
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.09.2023· Außer Kraft ab 31.03.2024
Anspruchsberechtigt sind Selbständige, die im Zeitraum 01.02.2022‑31.12.2022 durchgehend nach den genannten §§ in der Krankenversicherung pflichtversichert waren.
Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn die Beitragsgrundlage für Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat; dabei wird die Beitragsgrundlage ohne Anwendung von § 35b ermittelt.
Die Höhe des Energiekostenzuschusses beträgt pauschal 410 € und wird als Gutschrift auf das Beitragskonto im vierten Quartal 2023 ausbezahlt.
Der Zuschuss ist unpfändbar, d. h. Gläubiger können ihn nicht pfänden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.