Änderung des VerwGesG 2016: Verteilung von ORF‑Einnahmen bei Weitersendungen
abgestimmt am
18.10.2023
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016, indem er Verwertungsgesellschaften erlaubt, bei der Verteilung von Einnahmen aus Weitersendungen auch die komplette Übermittlung von ORF‑Rundfunksendungen zu berücksichtigen, und stellt klar, dass diese Möglichkeit keine höheren Vergütungen rechtfertigt.
einfache MehrheitXXVII18.10.2023
Gesetz
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
Verwertungsgesellschaften, die das Recht zur Weitersendung nach § 59a UrhG besitzen, dürfen bei der Verteilung ihrer Einnahmen auch die komplette und unveränderte Übermittlung von ORF‑Rundfunksendungen berücksichtigen.
Die Nutzung der neuen Verteilungsoption darf die Vergütung für die Weitersendung nach § 59a UrhG nicht erhöhen.
Die Ergänzung berührt das bestehende ORF‑Privileg (§ 17 Abs. 3 UrhG) nicht, sondern ergänzt nur die interne Verteilungsregelung.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.