Anpassung der Bemessungsgrundlage für den Energiekrisenbeitrag (EKBFG)
abgestimmt am
20.09.2023
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das EKBFG, indem er die Bemessungsgrundlage des Energiekrisenbeitrags an den Gewinn eines Unternehmens koppelt: Der Beitrag wird fällig, wenn der Gewinn im zweiten Halbjahr 2022 um mehr als 20 % bzw. im Jahr 2023 um mehr als 10 % über dem durchschnittlichen Gewinn liegt.
einfache MehrheitXXVII20.09.2023
Gesetz
Energie
Schwerpunkte
Die Bemessungsgrundlage für den Energiekrisenbeitrag wird anhand des Gewinns eines Unternehmens ermittelt, wenn dieser im zweiten Halbjahr 2022 um mehr als 20 % bzw. im Jahr 2023 um mehr als 10 % über dem durchschnittlichen Gewinn liegt.
Gewinne aus dem Tankstellengeschäft werden bei der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt, wenn das Unternehmen nur wegen § 5 Abs. 2 Beitragsschuldner ist.
Ausländische Betriebsstätten werden bei der Berechnung des durchschnittlichen Gewinns nicht einbezogen.
Ist der durchschnittliche Gewinn im Vergleichszeitraum negativ, wird er für die Berechnung des Beitrags mit null angesetzt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.