Zusammenfassung
Der Entschließungsantrag fordert, dass die Wirtschaftskammer die Zwangsbeiträge (Kammerumlagen 1 und 2) selbst einzieht, um mehr Transparenz und Eigenverantwortung zu erreichen. Er kritisiert die aktuelle Praxis, bei der das Finanzamt die Beiträge sammelt, und verweist auf das Wirtschaftskammergesetz (§ 126 Abs. 2).einfache Mehrheit XXVII 30.11.2023
Entschließung
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
- Der Antrag fordert, dass die Wirtschaftskammer die Kammerumlagen 1 und 2 selbst einzieht, anstatt das Finanzamt zu beauftragen.
- Nach § 126 Abs. 2 Wirtschaftskammergesetz gelten die Kammerumlagen als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung und unterliegen damit denselben Verfahrensvorschriften.
- Die aktuelle Praxis lässt das Finanzministerium die Beiträge einsammeln, was laut Antrag ineffizient und wenig transparent ist.
- Durch die direkte Einziehung könnten Unternehmen besser nachvollziehen, wie hoch ihre tatsächliche Kammermitgliedschaftskosten sind – ähnlich wie bei der GIS‑Gebühr für TV‑Geräte.
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Relevante Medienberichte
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