Erweiterung der Verschwiegenheitspflicht auf externe Dienstleister bei der BRZ
abgestimmt am
21.11.2023
Zusammenfassung
Der Antrag erweitert die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH auf alle externen Personen, die für die BRZ tätig werden, und wendet dafür die strengeren Regelungen des Beamten‑Dienstrechts sowie der Bundesabgabenordnung an.
einfache MehrheitXXVII21.11.2023
Gesetz
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
Die Verschwiegenheitspflicht wird auf alle Personen ausgeweitet, die von der BRZ zur Erbringung von Leistungen herangezogen werden, also auch externe Dienstleister.
Für die Verschwiegenheitspflicht gelten die strengen Regelungen des Beamten‑Dienstrechts, wodurch ein hoher Schutzstandard für staatliche Daten geschaffen wird.
Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung werden ebenfalls angewendet, sodass die Geheimhaltungspflicht auch steuerrechtlich verankert ist.
Externe Personen werden rechtlich wie Beamte behandelt und unterliegen damit dem höheren Strafrahmen des § 74 Z 4 StGB.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.