Einbindung der Sozialversicherung in die Finanzierung von Frühen Hilfen (2024‑2028)
abgestimmt am
13.12.2023
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ergänzt das ASVG um einen neuen Unterabschnitt, der die Mitwirkung der Sozialversicherung an der Finanzierung von Frühen Hilfen regelt und deren Träger verpflichtet, jährlich bis zu 7 Mio. € beizutragen.
einfache MehrheitXXVII13.12.2023
Gesetz
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
Ein neuer 8. Unterabschnitt wird im ASVG eingeführt, um die Mitwirkung der Sozialversicherung an der Frühe‑Hilfen‑Vereinbarung zu regeln.
Der Dachverband muss Vertreterinnen und Vertreter der Kranken‑ und Pensionsversicherungsträger in die nationale und regionale Koordinierungsgruppe für Frühe Hilfen entsenden.
Die Kranken‑ und Pensionsversicherungsträger sind von 2024 bis 2028 verpflichtet, jeweils zur Hälfte – maximal 7 Mio. € pro Jahr – die Finanzierung der Frühen Hilfen zu übernehmen.
Die genaue Höhe der Beiträge wird durch Beschluss der Sozialversicherungskonferenz (§ 441a) festgelegt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.