Anpassung des Abstammungsrechts – Gleichstellung von Elternteilen und Regelungen für nicht‑medizinisch unterstützte Fortpflanzung
namentlich
abgestimmt am
15.12.2023
Zusammenfassung
Das Abstammungsrechts‑Anpassungsgesetz 2023 passt das ABGB an die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs an: Der mit der Mutter verheiratete oder eingetragene Partner gilt als gesetzlicher Elternteil, unabhängig vom Geschlecht. Zusätzlich werden nicht‑medizinisch unterstützte Fortpflanzungen geregelt und Dritte von der Vaterschaft ausgeschlossen.
einfache MehrheitXXVII15.12.2023
Gesetz
Familie
Personenstand
Bürgerliches Recht
namentliche Abstimmung
Schwerpunkte
Der gesetzliche Vater ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft ist (oder nicht länger als 300 Tage vor der Geburt verstorben ist).
Ist der Mann nicht anwendbar, gilt die mit der Mutter verheiratete oder eingetragene Partnerin (oder eine andere Person) als gesetzlicher Elternteil.
Bei einer nicht‑medizinisch unterstützten Fortpflanzung gilt der mit der Mutter verheiratete oder eingetragene Partner als Vater, wenn er dieser Fortpflanzung zugestimmt hat.
Ein Dritter, dessen Samen verwendet wurde, kann nicht als Vater festgestellt werden, wenn der mit der Mutter verheiratete oder eingetragene Partner zugestimmt hat.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.