Novelle zur Stärkung der Selbstverwaltung von Ärztekammern und Erweiterung der Datenweitergabe
abgestimmt am
13.12.2023
Zusammenfassung
Das Gesetz ändert das Ärzte‑, Zahn‑ und Tierärztekammergesetz: Es führt neue Datenübermittlungsregeln ein, stärkt die Selbstverwaltung der Kammern durch Wegfall der Ministerbeteiligung bei Disziplinarkommissionsbestellungen und regelt Übergangsfristen bis 2027.
einfache MehrheitXXVII13.12.2023
Gesetz
Gesundheit
Tierschutz
Tiermedizin
Schwerpunkte
Die Österreichische Ärztekammer muss per Verordnung die Details zur Deutschprüfung (mindestens GER‑B2) festlegen.
Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte dürfen personenbezogene Daten an die Präsidentin/den Präsidenten der Ärztekammer übermitteln, wenn das für die Prüfung der gesundheitlichen Eignung nötig ist.
Die Bestellung von Vorsitzenden und Stellvertretern der Disziplinarkommission erfolgt künftig durch den Vorstand der Ärztekammer, nicht mehr durch den Bundesminister.
Die Kosten für Räumlichkeiten und Protokollführung der Disziplinarkommission werden von der jeweiligen Landesärztekammer getragen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.