Infrastruktursicherungsbeitrag zur Sicherstellung der Arzneimittelverfügbarkeit (2023‑2024)
abgestimmt am
13.12.2023
Zusammenfassung
Das Gesetz führt einen 0,28 EUR‑Beitrag pro nicht retournierter Medikamentenpackung unter einer Preisgrenze ein, um die Arzneimittelversorgung im Winter 2023/24 zu sichern. Zuständig ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen; die Kosten trägt der Bund und werden von den Krankenkassen erstattet.
einfache MehrheitXXVII13.12.2023
Gesetz
Gesundheit
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Schwerpunkte
Ein Infrastruktursicherungsbeitrag von 0,28 EUR wird pro nicht retournierter Packung einer Arzneispezialität unter der Kostenerstattungsgrenze für jede öffentliche oder Anstaltsapotheke gewährt.
Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist die zuständige Behörde; Anträge müssen bis zum 1. März, 1. Juni und 1. September 2024 elektronisch eingereicht werden und durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt sein.
Der Bund trägt die Kosten des Beitrags; die Krankenkassen erstatten dem Bund bis zum 31. Dezember 2024 den Betrag für jede im Abrechnungszeitraum abgegebene Packung.
Wird eine bereits bezahlte Packung zurückgegeben, muss der Großhändler den erhaltenen Beitrag an den Bund zurückzahlen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.