CBAM‑Vollzugsgesetz 2023 – Vollzug des EU‑CO₂‑Grenzausgleichssystems
abgestimmt am
15.12.2023
Zusammenfassung
Das CBAM‑Vollzugsgesetz 2023 regelt den schrittweisen Vollzug des EU‑CO₂‑Grenzausgleichssystems, definiert den Geltungsbereich für Anlagen, Luft‑ und Seeverkehr sowie Brennstoff‑Handel, legt Genehmigungs‑ und Berichtspflichten fest und sieht hohe Geldstrafen bei Nicht‑Compliance vor.
einfache MehrheitXXVII15.12.2023
Gesetz
Handel
Umwelt
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Der Geltungsbereich umfasst Anlagen nach Anhang 3, Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2, Seeverkehr nach Anhang 1 und Brennstoff‑Handel nach Anhang 10/11.
Für Anlagen, die nach § 2 Abs. 1 Z 1‑3 fallen, ist eine behördliche Genehmigung nach § 4 erforderlich; für Anlagen, die am 1. Jänner 2024 bzw. 1. Jänner 2026 in den Geltungsbereich aufgenommen wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2024 bzw. 31. Dezember 2025.
Alle Anlagen‑ und Luft‑/Seeverkehrsbetreiber müssen jährlich bis zum 31. März des Folgejahres ihre Emissionsmeldungen elektronisch übermitteln.
Die CBAM‑Vollzugsvorschriften gelten in einer Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025; ab dem 1. Jänner 2026 beginnt die Bepreisungsphase, in der CO₂‑Kosten erhoben werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.