Temporäre COVID‑19‑Test‑ und Heilmittel‑Vergütungsregelungen im B‑KUVG
abgestimmt am
28.02.2024
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf erweitert das Beamten‑Kranken‑ und Unfallversicherungsgesetz um vorübergehende Regelungen für COVID‑19‑Tests im ambulanten Bereich und die Vergütung von Apotheken für die Abgabe von COVID‑19‑Heilmitteln. Ärzt*innen erhalten ein Pauschalhonorar von 25 € pro Test, Apotheken 15 € pro abgegebenes Heilmittel; beide Maßnahmen gelten vom 1. Jänner 2024 bis Anfang März bzw. Januar 2024.
einfache MehrheitXXVII28.02.2024
Gesetz
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
Vertragsärzt*innen, Praxisgruppen und Labormedizin‑Ambulanzen dürfen bei symptomatischen Versicherten COVID‑19‑Tests (Antigentests) durchführen.
Nach jedem fünften positiven Antigentest muss zusätzlich eine Probe für einen PCR‑Test entnommen und an ein Labor übermittelt werden.
Für jede Test‑ und PCR‑Durchführung erhalten Ärzt*innen, Praxisgruppen und Labore ein pauschales Honorar von 25 €; Zuzahlungen der Patient*innen sind verboten.
Apotheken und Hausapotheken erhalten für die Abgabe von vom Bund bereitgestellten COVID‑19‑Heilmitteln ein Pauschalhonorar von 15 €.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.