Bezeichnungsschutz für Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*innen
abgestimmt am
28.02.2024
Zusammenfassung
Das Sozialarbeits‑Bezeichnungsgesetz schützt die Titel „akademische/r Sozialarbeiter/in“, „akademische/r Sozialpädagoge/in“ und „Diplom‑Sozialpädagog/in“ und legt fest, welche Abschlüsse und ECTS‑Punkte zum Führen dieser Bezeichnungen berechtigen. Unbefugte Nutzung wird mit Geldstrafen bis zu 15 000 € geahndet.
einfache MehrheitXXVII28.02.2024
Gesetz
Sozialpolitik
Schwerpunkte
Die Bezeichnung „akademische/r Sozialarbeiter/in“ darf nur von Personen geführt werden, die mindestens 180 ECTS im Grundstudium Soziale Arbeit an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung (ISCED‑Stufe 6) abgeschlossen haben.
Zusätzlich berechtigt sind Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder ein Fachhochschul‑Diplomstudium (Mag. (FH)) absolviert haben.
Personen, die innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten ein einschlägiges Masterstudium (120 ECTS) mit mindestens 60 ECTS Grundkenntnissen absolvieren, erhalten ebenfalls das Recht zur Bezeichnungsführung.
Die Bezeichnung „akademische/r Sozialpädagoge/in“ ist analog zu § 1 geregelt, jedoch mit einem Bachelor‑ oder Masterstudium in Sozialpädagogik (ISCED‑Stufe 6 bzw. 7) und den gleichen ECTS‑Voraussetzungen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.