Umsetzung der EU‑Richtlinie zum Rechtsbeistand in Straf- und Verwaltungsverfahren
abgestimmt am
21.03.2024
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf 3822/A ändert die Strafprozeßordnung, das Jugendgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz, um die EU‑Richtlinie zum Recht auf einen Rechtsbeistand umzusetzen. Kern ist ein neuer Hinweis über die Folgen eines Verzichts auf den Verteidiger sowie Aufschubregelungen bei Vernehmungen.
einfache MehrheitXXVII21.03.2024
Gesetz
Strafrecht
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
Ein neuer Hinweis wird eingefügt, der den Beschuldigten über die Folgen eines Verzichts auf den Verteidiger und das jederzeitige Widerrufsrecht informieren muss.
Der Beschuldigte hat das Recht, einen Verteidiger hinzuzuziehen; die Vernehmung wird bis zum Eintreffen des Verteidigers aufgeschoben und verweist auf den Hinweis aus § 59 Abs. 1.
Der Verweis auf § 59 Abs. 1 wird in § 171 Abs. 4 aufgenommen, sodass die Belehrung über das Widerrufsrecht auch bei der Rechtsbelehrung nach § 50 berücksichtigt wird.
Im Jugendgerichtsgesetz wird die Formulierung entfernt, die die Einbeziehung eines Jugendpsychiaters für junge Erwachsene vorsieht, und es wird klargestellt, dass Verständigungen nur erfolgen dürfen, wenn sie nicht dem Kindeswohl widersprechen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.