Zusammenfassung
Das Gesetz führt das Gruppenverfahren ein – ein vereinfachtes Verfahren für viele Kläger mit gleichen Rechtsfragen – und regelt Zuständigkeit, Ablauf, Kosten und Entschädigungen.einfache Mehrheit XXVII 30.06.2020
Gesetz
Bürgerliches Recht
Gesetzgebungsverfahren
Schwerpunkte
- Ein neues § 50a legt fest, welches Gericht in erster Instanz für ein Gruppenverfahren zuständig ist – unabhängig vom Streitwert, sondern nach Ort des Schadens, des Hauptschadensorts oder des allgemeinen Gerichtsstands.
- Der Senat kann ein Verfahren zunächst auf einzelne Ansprüche beschränken, wenn die zu klärenden Tat‑ oder Rechtsfragen im Wesentlichen gleichartig sind, um das Verfahren zu vereinfachen und Kosten zu senken.
- Ein Verfahren kann bei ähnlichen Tat‑ und Rechtsfragen, die in einem anderen Verfahren laufen, bis zur Entscheidung des anderen Verfahrens unterbrochen werden.
- Voraussetzungen für ein Gruppenverfahren: mindestens zehn Personen, gleiche Rechtsfragen, gleiche Beklagte und erwartete Vereinfachung bzw. Verbilligung gegenüber Einzelverfahren.
Reden
4 Reden insgesamt
Pro
Contra
Dokumente (PDFs)
Relevante Medienberichte
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