Einführung des Sonderfaches Allgemein‑ und Familienmedizin im Ärztegesetz
abgestimmt am
28.02.2024
Zusammenfassung
Das Gesetz ändert das Ärztegesetz 1998, um das neue Sonderfach „Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ zu etablieren. Es legt Ausbildungsdauer, -struktur und Anerkennungsbedingungen für Ausbildungsstätten fest und enthält Übergangs‑ sowie Sonderregelungen für ausländische Ärzt*innen.
einfache MehrheitXXVII28.02.2024
Gesetz
Gesundheit
Schwerpunkte
Das Gesetz definiert die Begriffe Ärztin/Arzt, Turnusärztin/Turnusarzt und Sonderfach neu, um das neue Fach „Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ rechtlich zu verankern.
Die Facharztausbildung umfasst nach der Basisausbildung (mindestens 9 Monate) insgesamt 51 Monate, aufgeteilt in eine Grundausbildung von 33 Monaten und eine Schwerpunktausbildung von mindestens 18 Monaten.
Anerkannte Ausbildungsstätten (Krankenhäuser, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen, Lehrambulanzen und Zentrale Ambulante Erstversorgung) müssen bestimmte Qualitätskriterien erfüllen, darunter fachärztliche Leitung und ausreichendes Leistungsspektrum.
Ärzt*innen, die seit dem 31. Juli 2024 über eine Sonderberechtigung nach § 36b Abs. 1 verfügen, können sich bis zum 01. August 2028 befristet in die Ärzteliste eintragen lassen, sofern sie bis spätestens 31. Dezember 2024 einen Nostrifizierungsantrag gestellt haben.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.