Änderung der ärztlichen Präsenzpflicht in selbstständigen Ambulanzen
abgestimmt am
28.02.2024
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert § 8 Abs. 1 Z 8 des Krankenanstaltengesetzes: In selbstständigen Ambulanzen ohne Turnusärzte muss ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar sein, wobei regelmäßige ärztliche Anordnungen nach bestehenden Gesetzen gefordert werden. Zusätzlich wird ein neuer Absatz 16 in § 65b eingefügt, der das Inkrafttreten regelt und den Ländern sechs Monate für Ausführungsbestimmungen gibt.
einfache MehrheitXXVII28.02.2024
Gesetz
Gesundheit
Schwerpunkte
Ergänzt § 8 Abs. 1 Z 8: In selbstständigen Ambulanzen ohne Turnusärzte muss ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar sein; regelmäßige ärztliche Präsenz ist nötig, um Anordnungen nach MTD‑Gesetz, MMHmG, MABG und MTF‑SHD‑G zu ermöglichen.
Fügt § 65b Abs. 16 hinzu: Das Inkrafttreten der neuen Regelung erfolgt mit dem Tag nach Kundmachung; die Länder haben sechs Monate Zeit, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
Die neue Regelung bezieht sich auf bestehende Gesetze (MTD‑Gesetz, MMHmG, MABG, MTF‑SHD‑G), die die ärztlichen Anordnungen und Aufsichtspflichten für Personal in den betroffenen Einrichtungen festlegen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.