Zusammenfassung
Der Antrag führt einen dauerhaften Spitzensteuersatz von 55 % für Einkommen über eine Million Euro ein, wirksam ab dem Veranlagungsjahr 2025.einfache Mehrheit XXVII 27.06.2024
Gesetz
Steuerwesen
Schwerpunkte
- Ein neuer Satz wird eingeführt: Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz 55 %.
- Die neue Ziffer 448 legt fest, dass der Spitzensteuersatz erstmals für das Veranlagungsjahr 2025 und für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31. Dezember 2024 gilt.
- Der Antrag begründet die Maßnahme mit den anhaltenden Haushaltsdefiziten (‑2,7 % bis ‑2,8 % des BIP) und dem fehlenden Spielraum für Steuererleichterungen bei Spitzenverdienern.
- Die Änderung soll durch einen Änderungsantrag (Abänderungsantrag) in das Einkommensteuergesetz eingebracht werden; die Zuweisung erfolgt an den Finanzausschuss.
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